durchaus zutreffend festgestellt, Auskünfte der Parteien oder Dritter lieferten oft wertvolle Hinweise, „zumal Abklärungen in Gesprächsform manchmal ein differenzierteres Bild über einen Sachverhalt vermitteln als förmliche Einvernahmen“ (Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 19 N 17). Entscheidend ist, dass die mündlich eingeholten Auskünfte zuhanden der Vergabestelle bezüglich der zuschlagsrelevanten Punkte vollständig, sachlich richtig und unmissverständlich festgehalten bzw. wiedergegeben werden, was eine entsprechend sorgfältig abgefasste schriftliche Aktennotiz erfordert.