Wesentlich erscheint indes, dass festgehalten wird, wer die Auskunft auf welche Weise (telefonisch usw.) eingeholt hat, wer die Auskunft erteilt hat, wie sie im Wesentlichen gelautet hat und wann sie eingeholt worden ist. Die von den Beschwerdeführerinnen befürwortete Beschränkung der Vergabestellen dahingehend, dass nur schriftlich eingeholte bzw. erteilte Referenzauskünfte überhaupt Berücksichtigung finden dürfen, geht dagegen zu weit und lässt sich weder aus dem Gehörsanspruch noch aus dem Gebot eines fairen und transparenten Submissionsverfahrens herleiten. In der Literatur wird 294 Verwaltungsgericht 2000