Auch dieser Umstand gebietet eine sorgfältige aktenmässige Erfassung der eingeholten Referenzauskünfte, damit das Entscheidgremium über zuverlässige Beurteilungsgrundlagen verfügt. Generell verlangt der Grundsatz eines transparenten und fairen, niemanden diskriminierenden Submissionsverfahrens, dass die Vergabestelle nur auf ernsthafte und sachliche Auskünfte Dritter abstellt, an deren Richtigkeit sie keine Zweifel hat. Grundsätzlich zulässig erscheint es aber, die Referenzauskünfte mündlich einzuholen und anschliessend schriftlich festzuhalten, wobei eine handschriftliche Notiz an sich durchaus genügt.