Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne einer verfahrensrechtlichen Minimalgarantie bestimmt sich ganz allgemein nach der konkreten Situation und Interessenlage im Einzelfall (BGE 113 Ia 288). Im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge macht der Bewerber selbst ein Angebot und reicht die entsprechenden Unterlagen ein, um der Vergabebehörde damit grundsätzlich die nötigen Grundlagen für ihren Entscheid zu verschaffen.