Im öffentlichen Vergabeverfahren kommen auch Behörden oder Behördemitglieder als Referenz- bzw. Auskunftspersonen in Frage. In Lehre und Rechtsprechung wird festgehalten, dass Auskunftspersonen in der Regel mündlich einzuvernehmen sind, und ein Protokoll aufzunehmen ist, das bei wichtigen Aussagen von der Auskunftsperson zu unterzeichnen ist. Damit den Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt werden kann, sind Aussagen von Auskunftspersonen besonders sorgfältig schriftlich festzuhalten (BGE 101 Ib 276; Kölz/Bosshardt/Röhl, a.a.O., § 7 292 Verwaltungsgericht 2000