Die übrigen Feststellungen des Berichts, soweit sie die vorliegendenfalls relevanten Baumeisterarbeiten betreffen, sind allgemeiner Natur und enthalten nichts, das einer Einsichtnahme entgegenstehen würde. Dasselbe gilt grundsätzlich für die Beilagen bzw. Anhänge 1 – 7 zur Beilage 11, mit Ausnahme von Beilage 5 (Bestätigung Bonitätsnachweis der B. AG).