Referenzgeber bei namentlicher Bekanntgabe mit rechtswidrigen Beeinträchtigungen durch den Beschwerdeführer zu rechnen hätte. 3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt was folgt: a) Bei der Beschwerdebeilage 9 handelt es sich um die von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Referenzliste der M. AG. Die beiden Listen sind von der Vergabestelle mit handschriftlichen Anmerkungen versehen worden, bei denen es sich im Wesentlichen um stichwortartige Notizen über drei telefonisch eingeholte Referenzauskünfte betreffend die M. handelt.