Entscheidet sich der betroffene Anbieter anschliessend zur Beschwerdeerhebung, weil er die erteilten Referenzauskünfte als unrichtig erachtet, ist ihm dagegen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich vollumfänglich Auskunft über die Referenzauskünfte, einschliesslich der Person des Referenzgebers, zu erteilen und auch entsprechend Akteneinsicht zu gewähren. Nur so kann der Beschwerdeführer seine Möglichkeiten und Rechte im Beschwerdeverfahren richtig wahrnehmen.