Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass auf der Stufe der Vergabe dem Anbieter auch der Name der Referenzperson bekannt gegeben wird (vielfach wird ein Rückschluss auf die Person allerdings ohnehin nicht zu vermeiden sein). Entscheidet sich der betroffene Anbieter anschliessend zur Beschwerdeerhebung, weil er die erteilten Referenzauskünfte als unrichtig erachtet, ist ihm dagegen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich vollumfänglich Auskunft über die Referenzauskünfte, einschliesslich der Person des Referenzgebers, zu erteilen und auch entsprechend Akteneinsicht zu gewähren.