dd) Es stellt sich die weitere Frage, in welchem Umfang im Zusammenhang mit Referenzauskünften Auskunft bzw. Akteneinsicht zu gewähren ist (vgl. auch Erw. bb/bbb und ccc hievor). Die kurze Begründung des Vergabeentscheids gemäss § 20 Abs. 1 SubmD zusammen mit den gemäss § 20 Abs. 2 SubmD von der Vergabebehörde zu erteilenden zusätzlichen Auskünften muss den Anbietenden über die wesentlichen Gründe für seine Nichtberücksichtigung ins 288 Verwaltungsgericht 2000