das Geheimhaltungsinteresse im Sinne der Wahrung von Ge- schäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen oder Kalkulationsgrundlagen, das die Hauptmotivation für den Ausschluss der Konkurrenzofferten von der Akteneinsicht bildet, dürfte auch in jenen Fällen regelmässig bedeutungslos sein. In Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf von den Anbietenden selbst als Bestandteil ihres Angebots eingereichte Referenzen, Referenzlisten oder Listen von Referenzobjekten grundsätzlich - vorbehältlich der Wahrung der erwähnten Geheimhaltungsinteressen - ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. dd)