Die generelle Verweigerung der Akteneinsicht in solche selbst eingereichten Referenzen würde nun allerdings zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung mit den von Dritten eingeholten Referenzauskünften führen; das Geheimhaltungsinteresse im Sinne der Wahrung von Ge- schäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen oder Kalkulationsgrundlagen, das die Hauptmotivation für den Ausschluss der Konkurrenzofferten von der Akteneinsicht bildet, dürfte auch in jenen Fällen regelmässig bedeutungslos sein.