Von den Anbietenden selbst zusammen mit der Offerte eingereichte Referenzauskünfte Dritter, Referenzlisten sowie Listen über Referenzobjekte sind grundsätzlich Bestandteile des Angebots. Als solche wären sie an sich generell, das heisst ohne Interessenabwägung im Einzelfall, vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen (Erw. a hievor). Die generelle Verweigerung der Akteneinsicht in solche selbst eingereichten Referenzen würde nun allerdings zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung mit den von Dritten eingeholten Referenzauskünften führen;