gleich zu werten ist - ebenfalls unter § 2 Satz 1 SubmD; indessen dürfte hier der Anspruch des nicht berücksichtigten Anbietenden auf Auskunft gemäss § 20 Abs. 2 lit. e SubmD regelmässig vorgehen (vgl. auch § 2 Satz 2 SubmD). In der Regel lauten die Referenzangaben über den Zuschlagsempfänger ohnehin positiv und können schon deshalb ohne Weiteres offen gelegt werden, und im Normalfall sind in solchen Auskünften auch keine Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse usw. enthalten. Von den Anbietenden selbst zusammen mit der Offerte eingereichte Referenzauskünfte Dritter, Referenzlisten sowie Listen über Referenzobjekte sind grundsätzlich Bestandteile des Angebots.