Bei Auskünften über Mitanbietende gilt § 2 Satz 1 SubmD, wonach Angaben und Unterlagen der Anbietenden vertraulich zu behandeln sind. Von Dritten erteilte Referenzauskünfte über den Zuschlagsempfänger fallen - zwar nicht als Angaben der Anbietenden selbst, aber als Angaben über die Anbietenden, was im vorliegenden Zusammenhang 2000 Submissionen 287