bb/aaa hievor) - auch Vorteile des berücksichtigten Angebots (bzw. Anbieters) sein, über die grundsätzlich genauso Auskunft zu erteilen ist. Der unterlegene Anbieter kann beispielsweise geltend machen, sein erfolgreicher Konkurrent sei aufgrund falscher Referenzauskünfte viel zu gut beurteilt worden und habe den Zuschlag zu Unrecht erhalten. Bei Auskünften über Mitanbietende gilt § 2 Satz 1 SubmD, wonach Angaben und Unterlagen der Anbietenden vertraulich zu behandeln sind.