330a N 27). Überwiegen könnten die privaten Interessen des Referenzgebers an der Geheimhaltung ausnahmsweise dann, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm seitens des betroffenen Anbietenden nicht bloss Unannehmlichkeiten, sondern eigentliche Nachstellungen, Anfeindungen oder rechtswidrige Beeinträchtigungen drohen (Dubach, Akteneinsicht, S. 129 mit Hinweisen). Die Gefahr solch massiver Konsequenzen für den Referenzgeber dürfte im Bereich des öffentlichen Vergabewesens indessen selten gegeben sein.