Anderseits darf diese Gefahr auch nicht überbewertet werden. Wenn der Referenzgeber die Auskünfte, um die er nachgefragt worden ist, nach bestem Wissen und Gewissen erteilt und nicht einfach unbewiesene Behauptungen zu Lasten eines Anbietenden in den Raum stellt, sondern gemachte negative Äusserungen auch zu belegen vermag, dürfte er in der Regel nachteilige Reaktionen nicht ernsthaft zu befürchten haben, auch wenn in Einzelfällen solche natürlich nicht ausgeschlossen werden können. Auch der Vergabestelle nützen im Übrigen nur wahrheitsgemässe, in der Sache zutreffende Referenzangaben.