gende Referenzauskünfte erteilt werden, ist nicht gänzlich zu verneinen. Zum öffentlichen Interesse der Vergabestelle an der Geheimhaltung gesellt sich das private Interesse des Referenzgebers, ungenannt zu bleiben. Ihm können aus dem Umstand, dass Auskünfte, die er der Vergabestelle auf deren Anfrage hin über einen bestimmten Anbieter erteilt hat, diesem später offen gelegt werden, gewisse Unannehmlichkeiten erwachsen. Negative Reaktionen lassen sich jedenfalls nicht ausschliessen. Anderseits darf diese Gefahr auch nicht überbewertet werden.