ccc) Dem Interesse des Anbietenden, über Referenzgeber und Inhalt der Referenzauskunft informiert zu werden, steht das (öffentliche) Interesse der Vergabestelle gegenüber, die jeweiligen Referenzgeber nicht offen legen zu müssen. Referenzauskünfte sind in der Vergabepraxis für die Beurteilung eines Anbieters bzw. eines Angebots von erheblicher Bedeutung. Die Vergabestellen sind auf objektive und wahrheitsgemässe Auskünfte angewiesen. Die vom Abwasserverband geäusserte Befürchtung, falls Informationen von Referenzpersonen offen gelegt werden müssten, sei es in Zukunft unmöglich, offene und kritische Auskünfte zu erhalten, lässt sich nicht von vornherein als unbegründet abtun.