Der von einer nachteiligen Referenzauskunft, die mit zu seiner Nichtberücksichtigung beim Zuschlag geführt hat, betroffene Anbietende hat zweifellos ein sehr erhebliches Interesse, zu erfahren, welches der genaue Inhalt dieser Auskunft war und wer sie erteilt hat. Damit er sich gegen die im Rahmen eines Submissionsverfahren erteilten, seiner Ansicht nach ungerechtfertigt schlechten oder sogar falschen Referenzauskünfte wehren kann, muss er zunächst wissen, was ihm vorgeworfen wird.