Die um Auskünfte bzw. Akteneinsicht angegangene Behörde hat somit eine Abwägung zwischen den Interessen des unberücksichtigt gebliebenen Anbietenden an der Auskunftserteilung und allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interessen sowie den privaten Interessen von Mitanbietenden und – insbesondere im hier zu beurteilenden Fall von Referenzauskünften – allfälligen Drittpersonen vorzunehmen. bbb) Der von einer nachteiligen Referenzauskunft, die mit zu seiner Nichtberücksichtigung beim Zuschlag geführt hat, betroffene Anbietende hat zweifellos ein sehr erhebliches Interesse, zu erfahren, welches der genaue Inhalt dieser Auskunft war und wer sie erteilt hat.