Der Anspruch auf Auskunft bzw. Akteneinsicht besteht nicht unbeschränkt. Die Auskunft und damit auch die entsprechende Akteneinsicht können nach § 20 Abs. 3 SubmD verweigert werden, wenn öffentliche Interessen verletzt würden (lit. a) oder wenn berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbietenden beeinträchtigt oder der lautere Wettbewerb zwischen ihnen verletzt würde (lit. b). 284 Verwaltungsgericht 2000