Beim anwaltlich vertretenen Gesuchsteller werden die Akten allerdings in der Regel dem Rechtsvertreter zum Studium ausgehändigt (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 8 N 72). Der Anbietende hat somit Anspruch darauf, dass die ihm gemäss § 20 Abs. 2 SubmD zwingend zustehenden Informationen von der Vergabebehörde zumindest mündlich erteilt werden, und er ist berechtigt, in dem Umfang, in dem die Auskunftspflicht besteht, Einsicht in die entsprechenden Akten der Vergabestelle zu nehmen. cc) aaa) Der Anspruch auf Auskunft bzw. Akteneinsicht besteht nicht unbeschränkt.