Dieses Recht umfasst den Anspruch, die Akten, in die Einsicht gewährt werden muss, am Sitz der Behörde einzusehen und davon Notizen zu machen, nicht aber den Anspruch auf Aushändigung der Akten (BGE 122 I 112; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 8 N 72). Aus dem Recht auf rechtliches Gehör ergibt sich immerhin der Anspruch, auf einem Kopiergerät der Verwaltung Fotokopien gegen Gebühren selbst herzustellen, soweit es für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand führt (BGE 116 Ia 327 f. mit Hinweisen; AGVE 1995, S. 363 f.). Beim anwaltlich vertretenen Gesuchsteller werden die Akten allerdings in der Regel dem Rechtsvertreter zum Studium ausgehändigt (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.