Ein weitergehender Anspruch lässt sich grundsätzlich auch aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 4 Abs. 1 aBV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör und dem sich daraus ergebenden Recht auf Akteneinsicht nicht ableiten. Dieses Recht umfasst den Anspruch, die Akten, in die Einsicht gewährt werden muss, am Sitz der Behörde einzusehen und davon Notizen zu machen, nicht aber den Anspruch auf Aushändigung der Akten (BGE 122 I 112; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 8 N 72).