Soweit Auskünfte zu erteilen sind, ist grundsätzlich auch Einblick in die einschlägigen Akten zu geben. Die Vergabestelle kann sich bei ihren Unterlagen, seien es von ihr selbst erstellte Telefonnotizen über Referenzauskünfte oder von Dritten erhaltene schriftliche Referenzangaben, nicht darauf berufen, es handle sich hierbei um verwaltungsinterne Akten, dies jedenfalls dann nicht, wenn die im betreffenden Papier enthaltenen Informationen beim Vergabeentscheid Berücksichtigung gefunden haben. In diesen Fällen kommt dem Aktenstück Bedeutung für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung zu; es hat Beweischarakter (vgl. ZBl 99/1998, S. 528 f.; BGE 115 V 303; Alfred Kölz /