d SubmD sein. Beim Zuschlagsempfänger können sich Referenzauskünfte zu seinen Gunsten ausgewirkt haben und insofern - im weiteren Sinn - unter die Eigenschaften und Vorteile des berücksichtigten Angebots gemäss § 20 Abs. 2 lit. e SubmD fallen. Mithin ist das Auskunftsrecht in Bezug auf Referenzauskünfte, die die Vergabestelle von Dritten erhalten hat, im Grundsatz zu bejahen. bbb) Soweit Auskünfte zu erteilen sind, ist grundsätzlich auch Einblick in die einschlägigen Akten zu geben.