a – e SubmD) über das angewandte Vergabeverfahren, den Namen der berücksichtigten Anbietenden, den Preis des berücksichtigten Angebots, die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung und die Eigenschaften und Vorteile des berücksichtigten Angebots. Diese Einsichts- und Auskunftsrechte stehen dem nicht berücksichtigten Teilnehmer an einer Submission unabhängig von einem Beschwerdeverfahren zu. Sie sollen ihn zusammen mit der Begründung des Vergabeentscheids in die Lage versetzen, sachgerecht über eine allfällige Beschwerdeerhebung zu entscheiden und eine allfällige Beschwerde in Kenntnis der Entscheidgründe substanziert einreichen zu können (AGVE 1998, S. 426 ff.).