Vorbehalten bleiben die nach dem Zuschlag zu veröffentlichenden Mitteilungen und die den nicht berücksichtigten Anbietenden zwingend zu erteilenden Auskünfte. Gemäss § 20 Abs. 2 SubmD gewährt die Vergabestelle den nicht berücksichtigten Anbietenden nach erfolgtem Zuschlag Einsicht in das Öffnungsprotokoll und das Verzeichnis der bereinigten Schlusssummen und erteilt ihnen auf Gesuch hin umgehend Auskünfte (vgl. § 20 Abs. 2 lit. a – e SubmD) über das angewandte Vergabeverfahren, den Namen der berücksichtigten Anbietenden, den Preis des berücksichtigten Angebots, die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung und die Eigenschaften und Vorteile des berücksichtigten Angebots.