b) Die vorliegendenfalls hauptsächlich streitige Frage, ob und wieweit einem nicht berücksichtigten Anbietenden von der Vergabestelle eingeholte Referenzauskünfte offen zu legen sind, beurteilt sich somit ausschliesslich nach den §§ 2 und 20 Abs. 2 und 3 SubmD. aa) Nach § 2 Satz 1 SubmD behandelt die Vergabestelle die Angaben und Unterlagen der Anbietenden vertraulich. Vorbehalten bleiben die nach dem Zuschlag zu veröffentlichenden Mitteilungen und die den nicht berücksichtigten Anbietenden zwingend zu erteilenden Auskünfte.