des Submissionsverfahrens genügend Gewähr für eine rechtsstaatlich korrekte Rechtsfindung“ (ZBl 99/1998, S. 33). Ein Anspruch des unterlegenen Anbieters auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten sei wegen der damit verbundenen Gefahr der Verletzung von Geschäftsoder Fabrikationsgeheimnissen bereits auf generell-abstrakter Ebene ausgeschlossen worden, indem der Dekretsgeber den Geheimhaltungsinteressen grösseres Gewicht eingeräumt habe (ZBl 99/1998, S. 535). b)