Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in einem früheren Fall in grundsätzlicher Weise mit dem Anspruch auf Akteneinsicht im Submissionsverfahren auseinandergesetzt (vgl. Beschluss vom 7. Mai 1998 in Sachen ARGE A., publiziert in: ZBl 99/1998, S. 527 ff.). Es ist auf dem Wege der Auslegung zum Ergebnis gekommen, dass die spezialgesetzlichen Vorschriften der §§ 2 und 20 Abs. 2 und 3 SubmD aufgrund der wesensmässigen Besonderheiten des Submissionsverfahrens das Akteneinsichtsrecht sowohl im erstinstanzlichen Submissionsverfahren als auch im Submissionsbeschwerdeverfahren abschliessend regelten, weshalb für die Anwendung der allgemeinen die Akteneinsicht betreffenden Bestimmungen