Die Beschwerdeführerinnen vertreten sodann die Auffassung, der Umstand, dass ihnen vom Verwaltungsgericht keine Einsicht in die Offerte der B. AG, namentlich in die Referenzliste, gewährt werde, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Einen ausdrücklichen Antrag auf Einsicht in diese Beilage haben sie indessen nicht gestellt. 2. a) Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in einem früheren Fall in grundsätzlicher Weise mit dem Anspruch auf Akteneinsicht im Submissionsverfahren auseinandergesetzt (vgl. Beschluss vom 7. Mai 1998 in Sachen ARGE A., publiziert in: ZBl 99/1998, S. 527 ff.).