Das Argument, Referenzauskünfte könnten nicht mehr erhältlich gemacht werden, wenn sowohl Referenzperson als auch Inhalt der Referenz bekannt gemacht werden müssten, sei rechtlich nicht stichhaltig. Wer wettbewerbsrelevante Äusserungen über die Qualität eines Unternehmens abgebe, müsse sich genau gleich überlegen, ob die Behauptung gegebenenfalls belegt werden könne, wie jemand der über einen Dritten ehrenrührige Äusserungen abgebe. c) Die Beschwerdeführerinnen vertreten sodann die Auffassung, der Umstand, dass ihnen vom Verwaltungsgericht keine Einsicht in die Offerte der B. AG, namentlich in die Referenzliste, gewährt werde, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.