gewähren, denn sie müssten Gelegenheit erhalten, zu allen entscheidrelevanten Behauptungen Stellung nehmen zu können. Nicht offen gelegte Auskünfte von angeblichen Referenzpersonen dürften beim Entscheid über die Beschwerde nicht berücksichtigt werden. Das Argument, Referenzauskünfte könnten nicht mehr erhältlich gemacht werden, wenn sowohl Referenzperson als auch Inhalt der Referenz bekannt gemacht werden müssten, sei rechtlich nicht stichhaltig.