Von einer transparenten Beurteilung der Kurzstudien kann somit nicht gesprochen werden. Damit bestehen aber auch keine nachvollziehbaren und haltbaren Gründe für die vorzeitige Beendigung des Verfahrens bzw. den Verzicht auf die Vergabe der beiden restlichen Studienaufträge. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Vorgehen der Vergabestelle verstosse gegen Treu und Glauben, erweist sich als berechtigt. 2000 Submissionen 279