Insoweit ist der Vergabestelle beizupflichten. Gemäss dem systematisch zu interpretierenden Wortlaut bleibt die Beschränkung auf die Weiterbearbeitung auch nur einer Kurzstudie oder sogar der gänzliche Verzicht auf eine Auftragsvergabe vorbehalten. Eine Beschränkung oder gar ein Verzicht stehen nun aber nicht im Belieben der Vergabestelle. Grundsätzlich ist die Vergabe von drei Studienaufträgen öffentlich ausgeschrieben worden, daran ist die Vergabestelle gebunden. Der Verzicht auf die zweite, bzw. hier dritte, Stufe des Evaluationsverfahrens kann daher trotz des Hinweises auf diese Möglichkeit grundsätzlich nur beim Vorliegen sachlich haltbarer Gründe zulässig sein; andernfalls han-