tenschwil für die Teilnahme am Wettbewerb als klar unzulässig (vgl. auch Art. 6.2 der SIA-Ordnung 142; dazu Ulrich, SIA-Ordnung 142, S. 250); der Verstoss gegen das Binnenmarktgesetz wird indessen ebenfalls nicht gerügt. bb) Die Beschwerdeführer beanstanden jedoch, dass die Stufe 2 des Wettbewerbs nicht durchgeführt worden sei und nur ein Projekt weiterbearbeitet werde. Die Vergabestelle macht unter Hinweis auf die Ausschreibung bzw. die Ausschreibungsunterlagen geltend, sie sei klarerweise befugt gewesen, auch nur einen Studienauftrag zu vergeben.