senten als aufgrund der ausgeschriebenen Kriterien geeignet erachtet. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht angefochten, weshalb offen bleiben kann, ob eine derartige von den Vorgaben in der Ausschreibung abweichende Erweiterung des Bewerberkreises ohne Weiteres zulässig ist. Immerhin mindert sich durch den zusätzlichen Konkurrenten die Chance des einzelnen Anbieters auf den Erhalt eines der zu vergebenden Studienaufträge. Im Hinblick auf das in Art. 3 in Verbindung mit Art. 5 BGBM enthaltene Verbot der Benachteiligung ortsfremder Anbietender und das in § 1 Abs. 1 SubmD statuierte Diskriminierungsverbot erweist sich das Erfordernis des Geschäftssitzes im Einzugsgebiet von Wal-