Die massgebenden Vorschriften lassen sich daher zumindest sinngemäss auch für Studienaufträge berücksichtigen (vgl. auch SIA-Ordnung 142, Anhang Studienauftrag), und die für das öffentliche Vergabewesen fundamentalen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung der Teilnehmenden müssen auch hier uneingeschränkt gelten; die Vergabestelle darf trotz des ihr zustehenden grossen Ermessensspielraums dieses Ermessen nicht überschreiten oder sogar willkürlich vorgehen. Dies gilt für die Vergabe von Studienaufträgen ganz allgemein und für die Bewertung der einzelnen Beiträge im Besonderen. Letztere muss in jedem Fall überprüfbar sein;