Klar ist, dass sich die in § 18 Abs. 1 SubmD genannten Zuschlagskriterien nicht unbesehen auf die Vergabe von Architekturaufträgen, Architekturwettbewerben (Ideen- und Projektwettbewerbe) und dergleichen oder - wie hier - Studienaufträgen übertragen lassen. Für eine objektive Beurteilung der einzelnen Beiträge müssen indessen auch hier Zuschlagskriterien festgelegt werden, und die Grundsätze der Transparenz des Wettbewerbs und der chancengleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung der Teilnehmenden erfordern es, dass die Kriterien, anhand 272 Verwaltungsgericht 2000