Die von der Vergabebehörde ausgewählten Zuschlagskriterien sind in der Reihenfolge ihrer Bedeutung in den Ausschreibungsunterlagen aufzuführen (§ 18 Abs. 3 SubmD). Klar ist, dass sich die in § 18 Abs. 1 SubmD genannten Zuschlagskriterien nicht unbesehen auf die Vergabe von Architekturaufträgen, Architekturwettbewerben (Ideen- und Projektwettbewerbe) und dergleichen oder - wie hier - Studienaufträgen übertragen lassen.