wandte sich der Beschwerdeführer 2 durch seinen Rechtsvertreter (erstmals) an das Baudepartement, orientierte dieses über die Bauten der Beschwerdeführerin 1 in der Landwirtschaftszone und ersuchte um Abhilfe. In der Folge nahm sich die Baugesuchszentrale der Angelegenheit an. Selbst wenn das Baudepartement seinerzeit von der Bewilligungserteilung Kenntnis erhalten hätte, wäre eine Zeitspanne von 15 Jahren zu kurz, um allfällige Beseitigungsansprüche untergehen zu lassen, zumal die Beschwerdeführerin 1 bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Rechtswidrigkeit der Baubewilligung kannte (vgl. Erw. bb hievor). 2000 Submissionen 267