Grundsätzlich hindert die bloss vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustands die Behörde nicht an dessen späteren Behebung. Nur wenn der widerrechtliche Zustand während sehr langer Zeit hingenommen worden ist und die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt, vermag der Umstand allein, dass die Behörden nichts dagegen unternommen haben, einen Vertrauenstatbestand zu begründen (Verwaltungsgericht Zürich, in: ZBl 89/1988, S. 263 f. mit Hinweisen; Haller / Karlen, a.a.O., Rz. 879; vgl. zum Ganzen auch: VGE III/176 vom 20. Dezember 1999 in Sachen P. und E., S. 12 f.).