Eigentümer kann sich unter Berufung auf sein zu schützendes Vertrauen sodann in jenen Fällen gegen eine Beseitigungsanordnung wehren, in denen der rechtswidrige Zustand zwar noch keine dreissig Jahre angedauert hat, aber von der zuständigen Behörde über Jahre hinweg geduldet worden ist, obschon ihr die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte kennen müssen. Er ist dann in seinem Vertrauen zu schützen, wenn die durch den gesetzwidrigen Zustand bewirkte Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt (Bundesgericht, in: ZBl 81/1980, S. 73 f.).