bb hievor). Die stadträtliche Praxis, Ausnahmebewilligungen „für geringfügige Unterschreitungen von nicht mehr zeitgemässen Strassenbaulinien in den Wohnquartieren“ zu erteilen, ohne dass ein „eigentlicher Sonderfall“ vorliegt, ist jedenfalls bei korrekter Anwendung von § 67 BauG kein legaler Ausweg.