Was schliesslich den Einwand anbelangt, durch die Nichtanwendung des Überbauungsplans würden die einschlägigen Verfahrensvorschriften (vgl. §§ 22 ff. BauG betreffend das Mitwirkungsverfahren, die öffentliche Auflage mit Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit usw.) unterlaufen, ist den Beschwerdeführern 1 zu entgegnen, dass dies eben in der Natur einer inzidenten Normenkontrolle liegt. dd) Zusammenfassend ist unter diesem Titel somit festzuhalten, dass der Überbauungsplan „Münzlishausen“ mangels eines öffentlichen Interesses nicht angewendet werden darf, soweit er im Bereich der Müntzbergstrasse Baulinien festlegt;