vgl. auch § 111 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BauG) und in der Wohnzone 2 demgemäss 4 m beträgt (§ 11 Abs. 1 BNO). Abgesehen davon bildet der Strassenabstand nur einen von verschiedenen Parametern, welche für die Baudichte mitbestimmend sind; zumindest ebenso wesentlich sind die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Gebäudehöhen bzw. Geschosszahlen (vgl. den VGE III/3 vom 15. Januar 1992 in Sachen K. u. M., S. 16 unten). Was schliesslich den Einwand anbelangt, durch die Nichtanwendung des Überbauungsplans würden die einschlägigen Verfahrensvorschriften (vgl. §§ 22 ff.