Dass in irgendeiner Hinsicht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der Baulinien bestehen könnte, vermag das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Hieran vermag auch das Argument der Beschwerdeführer 1 nichts zu ändern, vor dem Hintergrund des Fehlens von Ausnützungsziffern im kommunalen Baurecht von Baden erscheine eine Korrektur durch grosszügige Strassenbaulinien nicht abwegig. Dabei wird übersehen, dass beim Fehlen einer Baulinie subsidiär der allgemeine Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen einzuhalten ist, der in Baden dem zonengemässen kleinen Grenzabstand entspricht (§ 51 Abs. 1 BNO; vgl. auch § 111 Abs. 1 lit.